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Aktuell Urteile vom Bundesministerium der Justiz bei iximmo.de -


Wer kennt das nicht? Jede Menge Fragen, aber kaum vernünftige Antworten.


Bitte beachten Sie, dass es sich bei den nachfolgenden Ausführungen um fremde Texte handelt. Wir übernehmen demzufolge keine
Haftung auf Vollständigkeit oder juristischer Gültigkeit. Anfrage hierzu sind stets an den Verfasser des jeweiligen Links zu richten. Etwaige Anfragen können auch an iximmo.de gerichtet werden, welche aber stets an den Urheber wie vor weitergeleitet würden.

Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert. 

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  25.9.09  VOB/B bei Bauverträgen mit Privatpersonen nicht mehr anwendbar?

Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer brandaktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07).

Der BGH hat sich der Ansicht des Klägers (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) angeschlossen, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen. Er hat die Sache zur weiteren Würdigung und Entscheidung an die Vorinstanz (Kammmergericht Berlin) zurückverwiesen. Diese muss nun prüfen, welche der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandeten VOB/B-Bestimmungen Verbraucher tatsächlich benachteiligen. Diese Entscheidung konnte der BGH nicht treffen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält 24 Einzelbestimmungen der VOB/B für verbraucherfeindlich und damit angreifbar.

Fazit: Wer Bauverträge mit Privatpersonen jetzt noch auf Basis der VOB/B abschließt, geht ein hohes Risiko ein. Die VOB/B hält als ganzes nur in Verträgen mit Unternehmern bzw. Subunternehmern. Denn dort, das hat auch der BGH bestätigt, sind einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks keiner Inhaltskontrolle zu unterziehen, weil die VOB/B hier die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer einigermaßen ausgewogen berücksichtigt.  
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 25.9.09  "Garantie", "Mängelgewährleistung" und "Produkthaftung"
spielen in der Praxis eine große Rolle. Jedoch werden sie immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Da sowohl die
Garantie, die Produkthaftung als auch die Mängelgewährleistung insbesondere die Rechte des Verbrauchers stärken sollen, ist es wichtig, diese genau zu unterscheiden und richtig anzuwenden. Gerade bei Käufen und Verkäufen im Online-Handel kommt es darauf an, die Unterscheidung zu kennen. Hier besteht im Gegensatz zum stationären Handeln oftmals nicht die Möglichkeit, schnell beim Vertragspartner vorbeizugehen und auftretende Probleme zu lösen.

1. Garantie
Bei einer
Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken. Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers, die über den Kaufvertrag hinaus geht. Es gibt dabei die unterschiedlichsten Formen von Garantien:

  • "Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung wenn die Konkurrenz billiger ist)
  • "Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
  • "3 Jahre Garantie für- " (Garantieumfang wird meist konkret genannt)
  • "Reparaturgarantie"
  • "Haltbarkeitsgarantie"
  • "Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)
  • "Bring -In-Garantie" (Käufer muss Ware zur Reparatur zum Verkäufer bringen)

Diese ausgewählten Beispiele stellen die bekanntesten Formen von Garantien dar. Da die Wahl des Garantienamens jedoch nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, muss der Käufer genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Schaden oder die Reparatur auch zum Garantiefall werden. Grundsätzlich existieren als übergeordnete Kategorien die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie.

Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der
Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist. Bei einer Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zugunsten des Käufers. Wenn also der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer dies nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware (Gefahrübergang) vorhanden war.
Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei
eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie ist dies rechtlich unwirksam.
Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser verjährt nach überwiegender Meinung nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Fristbeginn ist der Schluss des Jahres in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, beziehungsweise ihn hätte entdecken müssen.


2. Mängelgewährleistung
Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem
Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem
Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der
Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner)versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB).
Beim
Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

3. Produkthaftung
Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen
Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegen den Hersteller oder Produzenten. Bei privater Nutzung sieht das Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche vor. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, können diese aus § 823 BGB abgeleitet werden. Bei der Produkthaftung besteht im Gegensatz zu den Mängelgewährleistungsrechten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung. 

Fazit:
Garantien, Mängelgewährleitungsrechte und Ansprüche aus Produkthaftung sind der Kern des Verbraucherschutzes im täglichen Wirtschaftsverkehr. Es ist im Einzelfall jedoch genau zu entscheiden, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Gerade im Bereich des Online-Handels darf die Bedeutung von Mängelgewährleistung und Garantieansprüchen nicht unterschätzt werden. Doch auch die Produkthaftung spielt bspw. bei der
Installation einer fehlerhaften Software, die am Computer Schäden hinterlässt, eine immer wichtigere Rolle. Um sicher zu gehen und seine Verbraucherrechte effektiv ausüben zu können ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.    mehr....

 


 

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